Verfahrenspflegschaft
Verfahrenspflegschaft

Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen eines Betreuungsverfahrens die Interessen der von einem solchen Verfahren betroffenen Person wahrzunehmen, § 276 FamFG. Der Verfahrens­pfleger wird vom zuständigen Betreuungsrichter bestellt, ist aber in seiner Arbeitsweise ganz unabhängig und unterliegt keinen Weisungen. Auch wird die eigene Handlungsfähigkeit des Betroffenen davon nicht berührt. Der Verfahrenspfleger unterstützt den Betroffenen im Verfahren und bringt seine Rechte wie auch seine Wünsche und Präferenzen in das Gerichts­verfahren ein. Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, den Verfahrensgarantien und hier insbesondere dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör Geltung zu verschaffen. Dazu muss er den Willen des Betroffenen – in erster Linie bei diesem selbst – einfühlsam und sorgfältig in Erfahrung bringen. Sodann gilt es, den Willen des Betroffenen in das Gerichts­verfahren einzubringen und auf seine bestmögliche Berück­sichtigung zu achten. Eine Entscheidung, mag sie auch noch so begründet sein, stellt immer auch einen Rechtseingriff dar. Das Selbstbestimmungsrecht eines jeden erwachsenen Menschen ist hier zu beachten; es gehört zu seinem Menschenrecht und ist als solches grundgesetzlich geschützt.