Betreuungsrecht
Betreuungsrecht

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen oder sonstigen geistigen Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Das Betreuungsrecht hat seit 1992 das frühere Recht der Entmündigung Volljähriger abgelöst. Wesentlicher Unterschied ist, dass der Betreute, im Unterschied zur früher entmündigten Person, grundsätzlich geschäftsfähig bleibt.

Im Vordergrund stehen bei der Betreuung Wohl und Wille des Betroffenen, Belange Dritter sind erst einmal nachrangig. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten in dem Aufgabenkreis rechtlich zu besorgen, für den er bestellt ist. Er ist nicht für die tat­sächliche Betreuung (Pflege, Hauswirtschaft, soziale Betreuung usw) zuständig, sondern hat diese zu organisieren.

Im Betreuungsrecht hat darüber hinaus die außergerichtliche Beratung zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen stetig zunehmende Bedeutung erfahren. In unserem Büro bieten wir, gerade auch zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung, von Anbeginn dieser gesetzlichen Regelungsmöglichkeit umfassende Beratung und Unterstützung, auch in Hinsicht auf die jeweils individuellen schriftlichen Regelungen, an.